4. Die Berufung des Berufungsführers ist vollumfänglich abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 1'000.00 vollumfänglich dem Berufungsführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO; § 18 VKD i.V.m. § 29 GebührD) und es ist ihm für das Berufungsverfahren keine Entschädigung auszurichten (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). Die vorinstanzliche Kostenverlegung entspricht Art. 426 StPO und ist daher nicht zu beanstanden. 5. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO).