3.7. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ist auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Berufungsführers (Berufungsbegründung, Rz. 25 f.) abzuweisen. Weder ist die Mittellosigkeit dargetan (siehe oben) noch erscheint eine Vertretung notwendig. Der Berufungsführer hatte lediglich seine eigenen finanziellen Verhältnisse beim Gericht darzulegen, was ihm, der gemäss Steuererklärung immerhin Kaufmann ist und als Geschäftsführer der E._____ AG, einer Gesellschaft, welche in der Unternehmungsberatung tätig ist (vgl. Handelsregisterauszug), waltet, ohne Weiteres zuzumuten ist.