135 Abs. 4 StPO. Dabei ist es dem Berufungsführer unbenommen, beim Berufungsgegner im Zeitpunkt der Vollstreckung des Entscheides nach Art. 442 Abs. 1 StPO ein Gesuch um ratenweise Rückzahlung des gesamten Betrags zu stellen. Dasselbe gilt für die Begleichung der (vorinstanzlichen) Verfahrenskosten. 3.6. Die Berufung erweist sich somit als unbegründet und ist deshalb abzuweisen. - 10 -