3.5.2. Insgesamt lässt sich anhand der Unterlagen die Lebensführung des Berufungsführers nicht mit seinem behaupteten Einkommen resp. das der Ehefrau in Einklang bringen, mithin unterliess der Berufungsführer, seine Ein- kommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und zu belegen. Es gelingt ihm nicht, seine (andauernde) prozessuale Bedürftigkeit nachzuweisen oder auch nur glaubhaft zu machen, zumal sich aus den von ihm ins Recht gelegten Belege kein klares, umfassendes Bild seiner finanziellen Situation ergibt. Dies führt zur Nachzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.