Offenbar verfügte das Konto am 25. Juni 2024 über einen Saldo von Fr. 179.12, wie hoch der Saldo jedoch bei den jeweiligen Belastungen war resp. ob zwischendurch Gutschriften erfolgten und woher diese gekommen sind, ist nicht ersichtlich. Lediglich aus dem vom Beschuldigten behaupteten Einkommen der Ehefrau von Fr. 2'112.40 konnten die Überweisungen in Höhe von je Fr. 3'350.00 nicht erfolgen, zumal gemäss seinen Aussagen jeweils noch Fr. 1'000.00 an Mietzins in bar bezahlt wurde (Beilage 12 zur Berufungsbegründung). Kontoauszüge von Konten seiner Ehefrau fehlen komplett.