Insbesondere erscheint es wenig wahrscheinlich, dass Freunde und Familie bereit sind, jährlich mehrere Zehntausend Franken nur für die hohe Miete des Berufungsführers auszugeben, wo dieser doch einfach in eine günstigere Wohnung ziehen könnte, um die Kosten zu senken. Ebenso lässt sich aus dem eingereichten Kontoauszug der F._____, welcher Kontobewegungen von einem Buchungsbetrag zwischen Fr. 3'000.00 bis Fr. 3'500.00 zwischen dem 1. Januar 2024 bis 25. Juni 2024 ausweist (Beilage 11 zur Berufungsbegründung), nichts ableiten. Offenbar verfügte das Konto am 25. Juni 2024 über einen Saldo von Fr. 179.12, wie hoch der Saldo jedoch bei den jeweiligen Belastungen war resp.