3.4.2. Dass die Vorinstanz aufgrund der ihr zur Verfügung stehenden Unterlagen eine Berechnung des Existenzminimums durchgeführt hat, ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, da der Berufungsführer mehrmals darauf hingewiesen worden ist, Belege zur Einkommens- und Vermögenssituation einzureichen, und zwar mit einer beispielhaften Aufzählung wie z.B. Lohnabrechnungen, Mietvertrag, Quittungen für Darlehenszinsen, Kontoauszüge etc. Insofern ist auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz bei der Bedarfsberechnung keinen Mietzins miteinberechnet hat.