Vizepräsident des Stiftungsrates bei der C._____; hohe jährliche freiwillige Zuwendungen) hingewiesen hatte, wurde der Berufungsführer mit Verfügung vom 3. Mai 2024 des Bezirksgerichts Baden erneut aufgefordert, sich lückenlos über die finanziellen Verhältnisse auszuweisen. Mit Eingabe vom 15. Mai 2024 (act. 15) erklärte der Berufungsführer, dass er von Familie und Freunden finanziell unterstützt werde und die in den Steuererklärungen freiwilligen Zuwendungen aus Überzeugung gemacht würden. Er erhalte von der E._____ AG keinen Lohn und arbeite seit April 2023 nicht mehr für die C.___