Sodann habe die Vorinstanz bei der Berechnung des Existenzminimums keinen Aufwand für Wohnkosten berechnet. Der Berufungsführer bezahle gemäss Mietvertrag (Beilage 9 der Berufungsbegründung) einen monatlichen Mietzins von Fr. 4'250.00, welcher einzurechnen sei (Berufungsbegründung, Rz. 23). Insgesamt resultiere bei korrekter Berechnung eine Unterdeckung von Fr. 5'181.50. Der Berufungsführer erhalte finanzielle Unterstützung von seinen Kindern und Freunden, um den familiären Grundbedarf zu decken (Berufungsbegründung, Rz. 24).