Rz. 16). Beim vorinstanzlich festgestellten beweglichen Vermögen von Fr. 23'525.00 handle es sich bei Fr. 8'218.00 um ein Mieterkautionskonto, welches dem Berufungsführer nicht zur freien Verfügung stehe. Per 17. Juli 2024 hätte er ein bewegliches Vermögen von Fr. 2'415.00 gehabt (Beilage 6 der Berufungsbegründung). Zudem stünden diesem Vermögen Schulden in Millionenhöhe gegenüber (Berufungsbegründung, Rz. 18). Sodann habe die Vorinstanz bei der Berechnung des Existenzminimums keinen Aufwand für Wohnkosten berechnet.