Auch in Bezug auf die Einkünfte der Ehefrau habe die Vorinstanz eine falsche Annahme getroffen. Aus dem eingereichten Lohnausweis der Ehefrau für das Jahr 2023 gehe hervor, dass die Ehefrau im Jahr 2023 bei einem gleichbleibenden Pensum von 80% weniger verdient habe als in der Steuererklärung des Jahres 2022 ausgewiesen (Berufungsbegründung, -7-