428 Abs. 3 StPO). Das obergerichtliche Verfahren wurde mit Urteil vom 8. Mai 2014 (SST.2013.137) abgeschlossen. Auf dieses Datum ist abzustellen, da das Berufungsgericht, wenn es auf die Berufung eintritt, ein neues Urteil fällt, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO und Art. 81 StPO). Das erstinstanzliche Urteil ist damit, entgegen den Ausführungen des Berufungsführers, gar nie in Rechtskraft erwachsen. Nach dem Gesagten ist die Eingabe vom 21. März 2024 mit dem Gesuch um die Eröffnung des Nachzahlungsverfahrens noch vor Eintritt der Verjährung beider Forderungen erfolgt.