Gegen das Urteil ST.2010.12 vom 3. Juli 2012 hat der Berufungsführer Berufung geführt und die Schuldsprüche vollumfänglich angefochten, mithin war in diesem Berufungsverfahren über die Kostenverteilung und Rückerstattungspflicht betreffend die Entschädigung der amtlichen Verteidigung aufgrund des Verfahrensausgangs neu zu entscheiden. Dieser Punkt des erstinstanzlichen Urteils war somit nicht in (Teil-)Rechtskraft erwachsen. Die Rechtsmittelinstanz entscheidet zudem, wie auch vorliegend, wenn sie selber einen neuen Entscheid fällt, stets auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO).