3.3. 3.3.1. Soweit der Berufungsführer vorbringt, dass die Forderung aus dem Urteil ST.2010.12 vom 3. Juli 2012 über Fr. 12'085.25 bereits verjährt sei (Berufungsbegründung, Rz. 10 ff.), so ist dem nicht zu folgen: Gemäss Art. 135 Abs. 5 StPO verjährt der Anspruch des Kantons in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entscheides. Gegen das Urteil ST.2010.12 vom 3. Juli 2012 hat der Berufungsführer Berufung geführt und die Schuldsprüche vollumfänglich angefochten, mithin war in diesem Berufungsverfahren über die Kostenverteilung und Rückerstattungspflicht betreffend die Entschädigung der amtlichen Verteidigung aufgrund des Verfahrensausgangs neu zu entscheiden.