3.2. Zur Begründung der angeordneten Nachzahlung von Fr. 18'118.10 verwies die Vorinstanz auf den errechneten monatlichen Überschuss von Fr. 2'023.90. Sie stützte sich dabei auf die vom Berufungsführer eingereichte Steuererklärung für das Jahr 2022, aus welcher hervorgeht, dass bewegliches Vermögen in der Höhe von Fr. 23'525.00 vorhanden war. Betreffend Einkommen stützte sie sich ebenfalls auf die Steuererklärung des Jahres 2022 und nahm ein Einkommen des Berufungsführers von Fr. 40'369.00 an. Zwar habe der Berufungsführer geltend gemacht, nicht mehr bei der C._____ zu arbeiten, doch sei er als Chief Executive Officer bei der D.