3. 3.1. Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, sieht Art. 135 Abs. 4 StPO ein Rückgriffsrecht des Staates für die Kosten der amtlichen Verteidigung vor, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen. Veränderte wirtschaftliche Verhältnisse im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO liegen vor, wenn die prozessuale Bedürftigkeit nicht mehr gegeben ist, die zur Kostentragung verurteilte Person also zu Vermögen oder Einkommen gelangt ist, welche es ihr analog zu Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO erlauben, diese Kosten zu tragen (RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar, StPO, 3. Aufl. 2023, N 25 zu Art.