2. Seit dem 1. Januar 2024 sind nachträgliche gerichtliche Entscheide im Sinne von Art. 363 ff. StPO mit Berufung anfechtbar (vgl. Art. 398 Abs. 1 StPO). Der angefochtene Entscheid des Bezirksgerichts Baden vom 3. Juni 2024 stellt somit ein gültiges Anfechtungsobjekt dar und auf die frist- und formgerechte Berufung ist einzutreten. Der vorinstanzliche Entscheid ist vollumfänglich angefochten und zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). -5-