4.3. Der Berufungsgegner beantragte mit Berufungsantwort vom 23. August 2024 die Abweisung der Berufung. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Der Berufungsführer bestreitet primär die Parteistellung des Berufungsgegners. Es sei nicht dargelegt, aufgrund welcher Grundlage das Generalsekretariat zur Einleitung des Nachzahlungsverfahrens berechtigt sei. Es habe sich nicht mit Prozessvollmacht ausgewiesen und auch keine rechtliche Grundlage für sein prozessuales Handeln angerufen (Berufungsbegründung, Rz. 5).