Eventualbegehren: 6. Es sei das Urteil NA.2024.33 des Bezirksgerichts Baden vom 03.06.2024 in Höhe von CHF 12'085.25 aufzuheben. -4- 7. Das Begehren der Berufungsgegnerin über die Nachzahlung ausstehender Prozesskosten in Höhe von CHF 12'085.25 sei infolge Verjährung abzuweisen. 8. Die Verfahrenskosten seien nach Massgabe des Obsiegens des Beschwerdeführers [recte: Berufungsführers] anteilsmässig (1/3 zu 2/3) zu verlegen. 9. Es sei dem Berufungsführer eine aufwanddeckende Parteientschädigung (zzgl. MWST) nach Massgabe seines Obsiegens gutzusprechen.