2. Es sei das Begehren der Berufungsgegnerin über die Nachzahlung ausstehender Prozesskosten in Höhe von CHF 18'118.10 vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 3. Es sei dem Berufungsführer die unentgeltliche Rechtspflege, beginnend ab Instruktion des unterzeichneten Anwalts nach ergangenem erstinstanzlichem Urteil durch den Beschwerdeführer, zu gewähren. 4. Die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens seien von der Berufungsgegnerin zu bezahlen. 5. Es sei dem Berufungsführer eine aufwanddeckende Parteientschädigung (zzgl. MWST) gutzusprechen.