2.5. Mit Verfügung vom 3. Mai 2024 wurde der Berufungsführer aufgefordert, sich innert einer letzten Frist von 10 Tagen lückenlos über seine Einkom- mens- und Vermögensverhältnisse seit dem 22. März 2021 auszuweisen, unter Androhung der Anordnung der Nachzahlung im Unterlassungsfall. 2.6. Mit Eingabe vom 15. Mai 2024 (Postaufgabe) nahm der Berufungsführer Stellung zur Eingabe des Berufungsgegners vom 2. Mai 2024. 3. Mit Entscheid des Bezirksgerichts Baden vom 3. Juni 2024 wurde der Berufungsführer verpflichtet, die vorgemerkten und restanten Prozesskosten von total Fr. 18'118.10 nachzuzahlen.