2.2. Der Präsident des Bezirksgerichts Baden eröffnete mit Verfügung vom 25. März 2024 ein Nachzahlungsverfahren vor dem Strafgericht (NA.2024.33) und forderte den Berufungsführer auf, innert 10 Tagen eine Stellungnahme zum Gesuch des Berufungsgegners abzugeben und sich lückenlos über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse seit dem 22. März 2021 auszuweisen, unter Androhung der Anordnung der Nachzahlung im Unterlassungsfall.