1.2. Im obergerichtlichen Verfahren SST.2013.137 in der gleichen Sache wurde der Berufungsführer verpflichtet, der Obergerichtskasse die an den amtlichen Verteidiger ausgerichtete Entschädigung im Umfang von Fr. 6'032.85 zu ersetzen. 2. 2.1. Mit Eingabe vom 21. März 2024 ersuchte die Zentrale Inkassostelle der Gerichte des Kantons Aargau (nachfolgend Berufungsgegner) beim Bezirksgericht Baden um Eröffnung eines Nachzahlungsverfahrens nach Art. 135 StPO gegen den Berufungsführer und die Anordnung der Nachzahlung für den offenen Betrag in den Strafverfahren in der Höhe von gesamthaft Fr. 18'188.10.