Obergericht Strafgericht, 2. Kammer SST.2024.134 (NA.2024.33) Urteil vom 15. April 2025 Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Fedier Oberrichterin Möckli Gerichtsschreiberin L. Stierli Berufungsführer A._____, […] vertreten durch Rechtsanwalt Fred Rueff, […] Ber uf ungs Berufungsgegner Kanton Aargau, handelnd durch die Zentrale Inkassostelle der Gerichte, Obere Vorstadt 40, Postfach, 5001 Aarau Gegenstand Nachzahlung von gestundeten Verfahrenskosten -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Im Strafverfahren ST.2010.12 gegen A._____ (nachfolgend Berufungsfüh- rer) wegen mehrfacher Veruntreuung sowie mehrfacher Gehilfenschaft zur Falschbeurkundung wurden die Kosten für die amtliche Verteidigung in der Höhe von Fr. 12'085.25 unter dem Vorbehalt der späteren Rückzahlung (Art. 426 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO) einstweilen aus der Gerichts- kasse bezahlt. 1.2. Im obergerichtlichen Verfahren SST.2013.137 in der gleichen Sache wurde der Berufungsführer verpflichtet, der Obergerichtskasse die an den amtli- chen Verteidiger ausgerichtete Entschädigung im Umfang von Fr. 6'032.85 zu ersetzen. 2. 2.1. Mit Eingabe vom 21. März 2024 ersuchte die Zentrale Inkassostelle der Gerichte des Kantons Aargau (nachfolgend Berufungsgegner) beim Be- zirksgericht Baden um Eröffnung eines Nachzahlungsverfahrens nach Art. 135 StPO gegen den Berufungsführer und die Anordnung der Nach- zahlung für den offenen Betrag in den Strafverfahren in der Höhe von ge- samthaft Fr. 18'188.10. 2.2. Der Präsident des Bezirksgerichts Baden eröffnete mit Verfügung vom 25. März 2024 ein Nachzahlungsverfahren vor dem Strafgericht (NA.2024.33) und forderte den Berufungsführer auf, innert 10 Tagen eine Stellungnahme zum Gesuch des Berufungsgegners abzugeben und sich lückenlos über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse seit dem 22. März 2021 auszuweisen, unter Androhung der Anordnung der Nach- zahlung im Unterlassungsfall. 2.3. Mit Eingabe vom 8. April 2024 reichte der Berufungsführer Unterlagen zu seiner Einkommens- und Vermögenssituation (Steuererklärung 2022; Lohnausweis A._____ 2023; Lohnausweis B._____ 2023) ein und zeigte sich bereit, monatliche Raten von Fr. 100.00 zu zahlen. 2.4. Mit Eingabe vom 2. Mai 2024 nahm der Berufungsgegner Stellung zur Ein- gabe des Berufungsführers. -3- 2.5. Mit Verfügung vom 3. Mai 2024 wurde der Berufungsführer aufgefordert, sich innert einer letzten Frist von 10 Tagen lückenlos über seine Einkom- mens- und Vermögensverhältnisse seit dem 22. März 2021 auszuweisen, unter Androhung der Anordnung der Nachzahlung im Unterlassungsfall. 2.6. Mit Eingabe vom 15. Mai 2024 (Postaufgabe) nahm der Berufungsführer Stellung zur Eingabe des Berufungsgegners vom 2. Mai 2024. 3. Mit Entscheid des Bezirksgerichts Baden vom 3. Juni 2024 wurde der Be- rufungsführer verpflichtet, die vorgemerkten und restanten Prozesskosten von total Fr. 18'118.10 nachzuzahlen. 4. 4.1. Gegen diesen ihm am 6. Juni 2024 zugestellten Entscheid meldete der Be- rufungsführer mit Eingabe vom 13. Juni 2024 die Berufung an und mit Ein- gabe vom 20. Juni 2024 erklärte er innert Frist die Berufung mit dem Antrag um Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und Abweisung des Begehrens des Berufungsgegners über die Nachzahlung ausstehender Prozesskosten von Fr. 18'118.10. 4.2. Mit Berufungsbegründung vom 17. Juli 2024 stellte der Berufungsführer fol- gende Anträge: 1. Es sei das Urteil NA.2024.33 des Bezirksgerichts Baden vom 03.06.2024 vollumfäng- lich aufzuheben. 2. Es sei das Begehren der Berufungsgegnerin über die Nachzahlung ausstehender Pro- zesskosten in Höhe von CHF 18'118.10 vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf ein- zutreten ist. 3. Es sei dem Berufungsführer die unentgeltliche Rechtspflege, beginnend ab Instruktion des unterzeichneten Anwalts nach ergangenem erstinstanzlichem Urteil durch den Be- schwerdeführer, zu gewähren. 4. Die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens seien von der Berufungsgeg- nerin zu bezahlen. 5. Es sei dem Berufungsführer eine aufwanddeckende Parteientschädigung (zzgl. MWST) gutzusprechen. Eventualbegehren: 6. Es sei das Urteil NA.2024.33 des Bezirksgerichts Baden vom 03.06.2024 in Höhe von CHF 12'085.25 aufzuheben. -4- 7. Das Begehren der Berufungsgegnerin über die Nachzahlung ausstehender Prozess- kosten in Höhe von CHF 12'085.25 sei infolge Verjährung abzuweisen. 8. Die Verfahrenskosten seien nach Massgabe des Obsiegens des Beschwerdeführers [recte: Berufungsführers] anteilsmässig (1/3 zu 2/3) zu verlegen. 9. Es sei dem Berufungsführer eine aufwanddeckende Parteientschädigung (zzgl. MWST) nach Massgabe seines Obsiegens gutzusprechen. 4.3. Der Berufungsgegner beantragte mit Berufungsantwort vom 23. August 2024 die Abweisung der Berufung. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Der Berufungsführer bestreitet primär die Parteistellung des Berufungsgeg- ners. Es sei nicht dargelegt, aufgrund welcher Grundlage das Generalsek- retariat zur Einleitung des Nachzahlungsverfahrens berechtigt sei. Es habe sich nicht mit Prozessvollmacht ausgewiesen und auch keine rechtliche Grundlage für sein prozessuales Handeln angerufen (Berufungsbegrün- dung, Rz. 5). 1.2. Gemäss § 4 des Reglements der Justizleitung über das Zentrale Rech- nungswesen und Controlling (SAR 155.615), welches gestützt auf § 97 Abs. 5 der Kantonsverfassung des Kantons Aargau (SAR 110.00) und § 29 Abs. 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes (SAR 155.200) erlassen wurde, übernimmt die Zentrale Inkassostelle, welche ein Teil des Generalsekreta- riats ist (§ 2 Abs. 1 und 2 des genannten Reglements), das Inkasso für die Gerichte. Insbesondere kann die Zentrale Inkassostelle gestützt auf § 5 Abs. 3 dieses Reglements beim zuständigen Gericht Antrag auf Eröffnung eines Nachzahlungsverfahrens stellen. Insofern war die Zentrale Inkasso- stelle ohne weiteres befugt, Antrag auf Eröffnung eines Nachzahlungsver- fahrens zu stellen und die Rüge des Berufungsführers erweist sich als un- begründet. 2. Seit dem 1. Januar 2024 sind nachträgliche gerichtliche Entscheide im Sinne von Art. 363 ff. StPO mit Berufung anfechtbar (vgl. Art. 398 Abs. 1 StPO). Der angefochtene Entscheid des Bezirksgerichts Baden vom 3. Juni 2024 stellt somit ein gültiges Anfechtungsobjekt dar und auf die frist- und formgerechte Berufung ist einzutreten. Der vorinstanzliche Entscheid ist vollumfänglich angefochten und zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). -5- 3. 3.1. Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, sieht Art. 135 Abs. 4 StPO ein Rückgriffsrecht des Staates für die Kosten der amtlichen Verteidigung vor, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse zu- lassen. Veränderte wirtschaftliche Verhältnisse im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO liegen vor, wenn die prozessuale Bedürftigkeit nicht mehr ge- geben ist, die zur Kostentragung verurteilte Person also zu Vermögen oder Einkommen gelangt ist, welche es ihr analog zu Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO erlauben, diese Kosten zu tragen (RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar, StPO, 3. Aufl. 2023, N 25 zu Art. 135 StPO mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 4P.22/2007 vom 18. April 2007 E. 3.2; vgl. auch BGE 122 I 5 E. 4 betreffend Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege bei weggefal- lener Bedürftigkeit). Wie bei der Anordnung der amtlichen Verteidigung trifft die verurteilte Person auch im Rahmen der nachträglichen Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse die prozessuale Obliegenheit, ihre (andau- ernde) Bedürftigkeit nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen. Hierzu hat sie ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich auch zu belegen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, ist die Bedürftigkeit zu verneinen und die verurteilte Person zur Rückzah- lung der Kosten der amtlichen Verteidigung zu verpflichten. Die mit dem Gesuch befasste Behörde ist weder verpflichtet, den Sachverhalt von sich aus abzuklären, noch muss sie das Behauptete von Amtes wegen überprü- fen. Die verurteilte Person kann sich ihrer Mitwirkungspflicht also nicht un- ter Hinweis auf die Offizialmaxime entziehen (Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 13. August 2014 [UH140122] E. III.2.2, in: ZR 113/2014 S. 261; RUCKSTUHL, a.a.O., N 30 zu Art. 132 StPO mit Ver- weis auf das Urteil des Bundesgerichts 1B_107/2018 vom 30. April 2018 E. 2.8). 3.2. Zur Begründung der angeordneten Nachzahlung von Fr. 18'118.10 verwies die Vorinstanz auf den errechneten monatlichen Überschuss von Fr. 2'023.90. Sie stützte sich dabei auf die vom Berufungsführer einge- reichte Steuererklärung für das Jahr 2022, aus welcher hervorgeht, dass bewegliches Vermögen in der Höhe von Fr. 23'525.00 vorhanden war. Be- treffend Einkommen stützte sie sich ebenfalls auf die Steuererklärung des Jahres 2022 und nahm ein Einkommen des Berufungsführers von Fr. 40'369.00 an. Zwar habe der Berufungsführer geltend gemacht, nicht mehr bei der C._____ zu arbeiten, doch sei er als Chief Executive Officer bei der D._____ AG, einer Beratungsfirma, tätig und dürfte damit mindes- tens ein gleich hohes Einkommen erwirtschaften. Betreffend das Einkom- men der Ehefrau stützte sich die Vorinstanz ebenfalls auf das in der Steu- ererklärung des Jahres 2022 ausgewiesene Einkommen von Fr. 60'359.00 bei einem 80%-Pensum und passte dieses aufgrund der Angaben des Be- rufungsführers, dass die Ehefrau nun in kleinem Pensum tätig sei, auf ein -6- Einkommen von Fr. 22'634.60 bei einem durchschnittlichen Pensum von 30% an. Den zivilprozessualen Notbedarf berechnete die Vorinstanz auf monatlich insgesamt Fr. 3'226.40 (Grundbetrag für Verheiratete: Fr. 1'700.00 + 25%; Krankenkassenpolice: Fr. 1'101.40). Weitere Bedarfs- positionen habe der Berufungsführer nicht dargetan oder belegt. Aufgrund des sich ergebenden Überschusses von Fr. 2'023.90 habe der Berufungs- führer seine Leistungsfähigkeit wieder erlangt und es sei ihm zumutbar, die vorgemerkten Kosten für die amtliche Verteidigung nachzuzahlen. 3.3. 3.3.1. Soweit der Berufungsführer vorbringt, dass die Forderung aus dem Urteil ST.2010.12 vom 3. Juli 2012 über Fr. 12'085.25 bereits verjährt sei (Beru- fungsbegründung, Rz. 10 ff.), so ist dem nicht zu folgen: Gemäss Art. 135 Abs. 5 StPO verjährt der Anspruch des Kantons in 10 Jahren nach Rechts- kraft des Entscheides. Gegen das Urteil ST.2010.12 vom 3. Juli 2012 hat der Berufungsführer Berufung geführt und die Schuldsprüche vollumfäng- lich angefochten, mithin war in diesem Berufungsverfahren über die Kos- tenverteilung und Rückerstattungspflicht betreffend die Entschädigung der amtlichen Verteidigung aufgrund des Verfahrensausgangs neu zu ent- scheiden. Dieser Punkt des erstinstanzlichen Urteils war somit nicht in (Teil-)Rechtskraft erwachsen. Die Rechtsmittelinstanz entscheidet zudem, wie auch vorliegend, wenn sie selber einen neuen Entscheid fällt, stets auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Das obergerichtliche Verfahren wurde mit Urteil vom 8. Mai 2014 (SST.2013.137) abgeschlossen. Auf dieses Datum ist abzustellen, da das Berufungsgericht, wenn es auf die Berufung eintritt, ein neues Urteil fällt, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO und Art. 81 StPO). Das erstinstanzliche Urteil ist damit, entgegen den Ausführungen des Berufungsführers, gar nie in Rechtskraft erwachsen. Nach dem Gesag- ten ist die Eingabe vom 21. März 2024 mit dem Gesuch um die Eröffnung des Nachzahlungsverfahrens noch vor Eintritt der Verjährung beider For- derungen erfolgt. 3.3.2. Weiter macht der Berufungsführer mit Berufung geltend, dass die Annah- men der Vorinstanz zur Berechnung seines Einkommens falsch seien. So arbeite er seit Mitte 2023 nicht mehr mit der D._____ AG zusammen (Be- rufungsbegründung, Rz. 14.2), er sei auch nicht mehr für die C._____ tätig (Berufungsbegründung, Rz. 14.4) und er erhalte von der E._____ AG kei- nen Lohn, er sei aktuell ohne Anstellung (Berufungsbegründung, Rz. 14.5). Auch in Bezug auf die Einkünfte der Ehefrau habe die Vorinstanz eine fal- sche Annahme getroffen. Aus dem eingereichten Lohnausweis der Ehefrau für das Jahr 2023 gehe hervor, dass die Ehefrau im Jahr 2023 bei einem gleichbleibenden Pensum von 80% weniger verdient habe als in der Steu- ererklärung des Jahres 2022 ausgewiesen (Berufungsbegründung, -7- Rz. 16). Beim vorinstanzlich festgestellten beweglichen Vermögen von Fr. 23'525.00 handle es sich bei Fr. 8'218.00 um ein Mieterkautionskonto, welches dem Berufungsführer nicht zur freien Verfügung stehe. Per 17. Juli 2024 hätte er ein bewegliches Vermögen von Fr. 2'415.00 gehabt (Bei- lage 6 der Berufungsbegründung). Zudem stünden diesem Vermögen Schulden in Millionenhöhe gegenüber (Berufungsbegründung, Rz. 18). So- dann habe die Vorinstanz bei der Berechnung des Existenzminimums kei- nen Aufwand für Wohnkosten berechnet. Der Berufungsführer bezahle ge- mäss Mietvertrag (Beilage 9 der Berufungsbegründung) einen monatlichen Mietzins von Fr. 4'250.00, welcher einzurechnen sei (Berufungsbegrün- dung, Rz. 23). Insgesamt resultiere bei korrekter Berechnung eine Unter- deckung von Fr. 5'181.50. Der Berufungsführer erhalte finanzielle Unter- stützung von seinen Kindern und Freunden, um den familiären Grundbe- darf zu decken (Berufungsbegründung, Rz. 24). 3.4. 3.4.1. Der Berufungsführer wurde von der Zentralen Inkassostelle der Gerichte mit Schreiben vom 21. November 2023 und 9. Januar 2024 aufgefordert, Unterlagen zu seiner finanziellen Lage einzureichen. Dem ist der Beru- fungsführer nicht nachgekommen. Mit Verfügung vom 25. März 2024 des Bezirksgerichts Baden wurde der Berufungsführer aufgefordert, sich lü- ckenlos über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse seit dem 22. März 2021 auszuweisen. Dieselben Angaben seien auch für den Ehe- partner zu machen. Daraufhin reichte der Berufungsführer eine Steuerer- klärung für das Jahr 2022 sowie je einen Lohnausweis von sich und seiner Ehefrau für das Jahr 2023 ein und erklärte im Schreiben vom 8. April 2024 (act. 7), dass sich im letzten Jahr (gemeint ist das Jahr 2023) gegenüber 2022 nichts geändert habe, er aber momentan ohne Arbeit sei. Nachdem der Berufungsgegner mit Eingabe von 2. Mai 2024 (act. 10) Stellung zur Eingabe der Berufungsführers genommen und insbesondere auf – ihres Erachtens – unklare Einkommensverhältnisse (Geschäftsführer mit Einzel- unterschrift bei der E._____ AG; Vizepräsident des Stiftungsrates bei der C._____; hohe jährliche freiwillige Zuwendungen) hingewiesen hatte, wurde der Berufungsführer mit Verfügung vom 3. Mai 2024 des Bezirksge- richts Baden erneut aufgefordert, sich lückenlos über die finanziellen Ver- hältnisse auszuweisen. Mit Eingabe vom 15. Mai 2024 (act. 15) erklärte der Berufungsführer, dass er von Familie und Freunden finanziell unterstützt werde und die in den Steuererklärungen freiwilligen Zuwendungen aus Überzeugung gemacht würden. Er erhalte von der E._____ AG keinen Lohn und arbeite seit April 2023 nicht mehr für die C._____. Seine Ehefrau habe per September 2023 ihre Arbeitsstelle gekündigt, um der Tochter zu helfen, welche überraschend ihren Ehemann verloren und kleine Kinder habe. Seit Februar 2024 arbeite sie auf Abruf bei ihrer alten Arbeitsstelle mit unterschiedlichen Pensen zwischen 25-40 %. -8- 3.4.2. Dass die Vorinstanz aufgrund der ihr zur Verfügung stehenden Unterlagen eine Berechnung des Existenzminimums durchgeführt hat, ist grundsätz- lich nicht zu beanstanden, da der Berufungsführer mehrmals darauf hinge- wiesen worden ist, Belege zur Einkommens- und Vermögenssituation ein- zureichen, und zwar mit einer beispielhaften Aufzählung wie z.B. Lohnab- rechnungen, Mietvertrag, Quittungen für Darlehenszinsen, Kontoauszüge etc. Insofern ist auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz bei der Bedarfsberechnung keinen Mietzins miteinberechnet hat. Fraglich ist je- doch, ob die Vorinstanz, gestützt auf die Steuererklärung für das Jahr 2022, beim Berufungsführer von einem Lohn in gleichem Umfang wie für das Jahr 2022 ausgehen durfte, zumal der Berufungsführer mit Eingabe vom 8. April 2024 explizit ausgeführt hatte, zurzeit keine Arbeitsstelle zu haben. Dies kann jedoch offen gelassen werden. Obwohl der Berufungsführer nämlich wiederholt zur Einreichung von Belegen betreffend die Einkommens- und Vermögenssituation von ihm und seiner Ehefrau aufgefordert worden ist, ist er dieser Verpflichtung nicht nachgekommen. Der Vorinstanz war es auf- grund der ihr zur Verfügung stehenden Informationen gar nicht möglich, eine korrekte Einkommens- und Bedarfsberechnung durchzuführen, da zu viele Informationen gefehlt haben. Entsprechend hätte die Vorinstanz im Ergebnis dennoch auf die Nachzahlung erkennen müssen, wenn auch mit anderer Begründung. Daran ändern auch die vom Berufungsführer anläss- lich des Berufungsverfahrens eingereichten Belege, wie nachfolgend zu zeigen ist, nichts. 3.5. 3.5.1. Mit Berufungsbegründung reichte der Berufungsführer u.a. eine «Negativ- bescheinigung Lohnbezüge» der D._____ AG (Beilage 2 der Berufungsbe- gründung), eine Kontoübersicht des Berufungsführers bei der F._____ AG (Beilage 6 der Berufungsbegründung), einen Kontoauszug mit Kontobewe- gungen (Beilage 11 der Berufungsbegründung), einen Mietvertrag über eine 6.5-Zimmer Wohnung zu einem Mietzins von Fr. 4'250.00 (Beilage 9 der Berufungsbegründung) sowie die Prämienrechnung für die Kranken- kasse (Beilage 13 der Berufungsbegründung) ein. Insgesamt lässt sich allerdings auch aus den neu eingereichten Unterlagen kein klares Bild der Vermögens- und Einkommenssituation des Berufungs- führers machen. Er war bereits mehrfach dazu aufgefordert worden, sich auszuweisen und seine Behauptungen zu belegen. Er war zudem explizit mehrfach dazu aufgefordert worden, auch die Vermögens- und Einkom- menssituation seiner Ehefrau auszuweisen. Diesen Aufforderungen ist der Berufungsführer bis heute ohne Begründung nicht nachgekommen. Auf- grund seiner eingereichten Unterlagen stellen sich vielmehr zahlreiche Fra- gen. So ist nicht ersichtlich, wie der Berufungsführer und seine Ehefrau, trotz eines behaupteten Einkommens seiner Ehefrau von Fr. 2'112.40 (dies -9- wurde jedoch nicht belegt, aktuelle Lohnabrechnungen fehlen) schon nur die ausserordentlich hohe Miete von monatlich Fr. 4'250.00 finanziert, ab- gesehen von den übrigen Lebenshaltungskosten. Der Berufungsführer be- hauptet erneut, von den Kindern und Freunden unterstützt zu werden, ohne dies zu belegen. Insbesondere erscheint es wenig wahrscheinlich, dass Freunde und Familie bereit sind, jährlich mehrere Zehntausend Franken nur für die hohe Miete des Berufungsführers auszugeben, wo dieser doch einfach in eine günstigere Wohnung ziehen könnte, um die Kosten zu sen- ken. Ebenso lässt sich aus dem eingereichten Kontoauszug der F._____, welcher Kontobewegungen von einem Buchungsbetrag zwischen Fr. 3'000.00 bis Fr. 3'500.00 zwischen dem 1. Januar 2024 bis 25. Juni 2024 ausweist (Beilage 11 zur Berufungsbegründung), nichts ableiten. Of- fenbar verfügte das Konto am 25. Juni 2024 über einen Saldo von Fr. 179.12, wie hoch der Saldo jedoch bei den jeweiligen Belastungen war resp. ob zwischendurch Gutschriften erfolgten und woher diese gekommen sind, ist nicht ersichtlich. Lediglich aus dem vom Beschuldigten behaupte- ten Einkommen der Ehefrau von Fr. 2'112.40 konnten die Überweisungen in Höhe von je Fr. 3'350.00 nicht erfolgen, zumal gemäss seinen Aussagen jeweils noch Fr. 1'000.00 an Mietzins in bar bezahlt wurde (Beilage 12 zur Berufungsbegründung). Kontoauszüge von Konten seiner Ehefrau fehlen komplett. Sodann erscheint zumindest zweifelhaft, dass aufgrund der gel- tend gemachten prekären finanziellen Situation auch noch jährliche ge- meinnützige Zuwendungen in Höhe von Fr. 4'500.00 getätigt werden könn- ten (vgl. Steuererklärung des Jahres 2022). 3.5.2. Insgesamt lässt sich anhand der Unterlagen die Lebensführung des Beru- fungsführers nicht mit seinem behaupteten Einkommen resp. das der Ehe- frau in Einklang bringen, mithin unterliess der Berufungsführer, seine Ein- kommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und zu be- legen. Es gelingt ihm nicht, seine (andauernde) prozessuale Bedürftigkeit nachzuweisen oder auch nur glaubhaft zu machen, zumal sich aus den von ihm ins Recht gelegten Belege kein klares, umfassendes Bild seiner finan- ziellen Situation ergibt. Dies führt zur Nachzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Dabei ist es dem Berufungsführer unbenommen, beim Beru- fungsgegner im Zeitpunkt der Vollstreckung des Entscheides nach Art. 442 Abs. 1 StPO ein Gesuch um ratenweise Rückzahlung des gesamten Be- trags zu stellen. Dasselbe gilt für die Begleichung der (vorinstanzlichen) Verfahrenskosten. 3.6. Die Berufung erweist sich somit als unbegründet und ist deshalb abzuwei- sen. - 10 - 3.7. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ist auch das Gesuch um un- entgeltliche Rechtspflege des Berufungsführers (Berufungsbegründung, Rz. 25 f.) abzuweisen. Weder ist die Mittellosigkeit dargetan (siehe oben) noch erscheint eine Vertretung notwendig. Der Berufungsführer hatte ledig- lich seine eigenen finanziellen Verhältnisse beim Gericht darzulegen, was ihm, der gemäss Steuererklärung immerhin Kaufmann ist und als Ge- schäftsführer der E._____ AG, einer Gesellschaft, welche in der Unterneh- mungsberatung tätig ist (vgl. Handelsregisterauszug), waltet, ohne Weite- res zuzumuten ist. 4. Die Berufung des Berufungsführers ist vollumfänglich abzuweisen. Bei die- sem Ausgang des Verfahrens sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 1'000.00 vollumfänglich dem Berufungsführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO; § 18 VKD i.V.m. § 29 GebührD) und es ist ihm für das Berufungsverfahren keine Entschädigung auszurichten (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). Die vorinstanzliche Kostenverlegung entspricht Art. 426 StPO und ist daher nicht zu beanstan- den. 5. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Der Berufungsführer wird verpflichtet, die vorgemerkten und restanten Pro- zesskosten von total Fr. 18'118.10 nachzuzahlen. 2. Die Zahlung hat an den Berufungsgegner zu erfolgen, von welcher Stelle ein entsprechender Einzahlungsschein zugestellt wird. 3. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 1'000.00 werden dem Be- rufungsführer auferlegt. 4. Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 700.00 werden dem Beru- fungsführer auferlegt. - 11 - Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der voll- ständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweize- rische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerd- elegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 15. April 2025 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Plüss L. Stierli