8.3. Die Anträge des Beschuldigten um Leistung von Schadenersatz von Fr. 7'739.75 sowie einer Genugtuung von Fr. 30'000.00, jeweils zzgl. Zins zu 5 % seit 28. März 2023, werden abgewiesen. 8.4. Der Beschuldigte wird verpflichtet der Privatklägerin eine Parteientschädigung von Fr. 721.15 zu bezahlen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).