8.2. 8.2.1. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird angewiesen, dem freigewählten Verteidiger des Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 1'049.40 (inkl. Mehrwertsteuer) auszurichten. 8.2.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – sofern noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 31'663.24 (inkl. Mehrwertsteuer) auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten im Umfang von Fr. 28'500.00 zurückverlangt, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.