7.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 5'333.35 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zu 4/5 mit Fr. 4'266.70 zurückverlangt, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 8. 8.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 9'383.50 hat der Beschuldigte im Umfang von Fr. 8'400.00 zu bezahlen. Im Übrigen werden diese Verfahrenskosten auf die Staatskasse genommen. - 40 -