Der beschlagnahmte Gegenstand kann von C._____ innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Urteils auf Voranmeldung auf der (erstinstanzlichen) Gerichtskanzlei abgeholt werden. Bei unbenutztem Ablauf dieser Frist wird der Gegenstand vernichtet. 6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 500.00 zu bezahlen. 7. 7.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 3'500.00 und Auslagen von Fr. 140.00, gesamthaft Fr. 3'640.00, werden dem Beschuldigten zu 4/5, d.h. zu Fr. 2'912.00, auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen.