Die Entschädigung ist daher unter Hinzurechnung der Mehrwertsteuer auf Fr. 5'333.35 festzusetzen. Entsprechend wird die Obergerichtskasse angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 5'333.35 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zu 4/5 mit Fr. 4'266.70 zurückverlangt, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 11.3. Der Privatklägerin, die sich am obergerichtlichen Verfahren nicht beteiligt hat, ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden.