Hinzu kommen die Auslagen von praxisgemäss 3 % (§ 13 Abs. 1 AnwT). Davon abzuweichen besteht kein Anlass, ist doch nicht ersichtlich, weshalb vorliegend 850 Fotokopien notwendig waren. Dem Verteidiger waren die Untersuchungsakten bereits bekannt und er hat, wie seiner Kostennote zu entnehmen ist (mit über 2500 in Rechnung gestellten Fotokopien; act. 1961, 1978), schon damals Kopien davon angefertigt. Zudem wurden dem Verteidiger sämtliche Eingaben vom Obergericht zugestellt. Die Entschädigung ist daher unter Hinzurechnung der Mehrwertsteuer auf Fr. 5'333.35 festzusetzen.