11.2. Der amtliche Verteidiger ist aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Mit an der Berufungsverhandlung eingereichten Kostennote wird ein Aufwand von 28.15 Stunden geltend gemacht. Als Kanzleiaufwand einzustufen ist die Entgegen- und Kenntnisnahme der Verfügungen vom 29. August 2024 und 23. September 2024 (betreffend Zustellung von Eingaben des Beschuldigten an die Staatsanwaltschaft; vgl. Aufwendung vom 30. August 2024 und 25. September 2024, jeweils 0.25h), das Gesuch um Aktenausleihe vom 9. September 2024 (0.25h) und die Aufwendungen hinsichtlich der Terminabsprache für die obergerichtliche Verhandlung (vom 10. September 2024, 0.15h; 7. Oktober 2024, 0.25h;