Auch ansonsten kann dem angefochtenen Urteil entnommen werden, aufgrund welchen Überlegungen entschieden wurde. Der Beschuldigte verkennt, dass sich die Vorinstanz auf die massgebenden Gesichtspunkte beschränken durfte und sich nicht mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und diese widerlegen musste (BGE 147 IV 409 E. 5.3.4; 146 IV 297 E. 2.2.7; je mit Hinweisen). Die vorinstanzliche Begründung war so abgefasst, dass sich der Beschuldigte über die Tragweite des Entscheids ein Bild verschaffen und ihn (entgegen den Behauptungen des Beschuldigten; Plädoyer S. 19 Rz. 579 f., S. 20 Rz. 625 f.) sachgerecht anfechten konnte (BGE 143 III 65 E. 5.2).