Ein Abweichen davon ist nicht angezeigt, ist doch entgegen dem Beschuldigten keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ersichtlich. Die Vorinstanz setzte sich insbesondere auch mit den Einstellungsanträgen des Beschuldigten sowie einer Haftentschädigung auseinander (vorinstanzliches Urteil E. 2.3.3 S. 8 f., E. 9 S. 24 ff.). Auch ansonsten kann dem angefochtenen Urteil entnommen werden, aufgrund welchen Überlegungen entschieden wurde.