Er hat keinen Anspruch auf Schadenersatz oder eine Genugtuung. Der Beschuldigte obsiegt jedoch insofern, als dass er teilweise freigesprochen und der Tagessatz reduziert wird, die vorinstanzlichen Gerichtskosten herabgesetzt und ihm nur teilweise (zu 90 %) auferlegt werden (gleiches betreffend Rückforderung der Kosten für die amtliche Verteidigung) und der Anspruch auf Entschädigung seines freigewählten Verteidigers im Vorverfahren (teilweise) begründet ist. Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'500.00 zuzüglich Auslagen zu 4/5 aufzuerlegen. Im Übrigen sind sie auf die Staatskasse zu nehmen.