Der Beschuldigte dringt mit seiner Berufung weitgehend nicht durch. Er ist insbesondere wegen mehrfacher Beschimpfung und mehrfacher versuchter Nötigung schuldig zu sprechen und er wird zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen verurteilt. Ferner hat er der Privatklägerin eine Genugtuung und (geringfügig reduzierte) Parteikosten zu bezahlen. Er hat keinen Anspruch auf Schadenersatz oder eine Genugtuung.