Der Einwand des Beschuldigten, diese Kosten würden von der Opferhilfe übernommen, verfängt nicht. Denn Leistungen der Opferhilfe sind im Verhältnis zur Entschädigungspflicht des Beschuldigten subsidiär (Art. 4 Abs. 1 OHG). Betraglich wird die von der Vorinstanz festgesetzte Anwaltsentschädigung von Fr. 721.15, der mit einer Kostennote ausgewiesen ist (act. 1866 ff.), nicht beanstandet und erscheint auch angemessen. Nach dem Verfahrensausgang betreffend den Anklagesachverhalt 1 und da ein zusammenhängender Sachverhaltskomplex vorliegt, hat der Beschuldigte der Privatklägerin eine ungekürzte Entschädigung von Fr. 721.15 zu bezahlen.