10.6.3.2. Vorliegend ging es insbesondere um den Vorwurf der mehrfachen Nötigung bei sog. Stalking. Die Einordnung solcher Ereignisse ist in rechtlicher Hinsicht – so auch hier – nicht immer einfach. Entsprechend kann nicht gesagt werden, eine anwaltliche Vertretung der Privatklägerin sei nicht notwendig gewesen. Hinzu kommt, dass die Privatklägerin aufgrund des Verhaltens des Beschuldigten zunehmend unter Druck stand, weshalb auch die emotionale Beteiligung für den Beizug eines Anwalts spricht. Diese Aufwendungen sind daher bei der Kostenverlegung zu berücksichtigen. Der Einwand des Beschuldigten, diese Kosten würden von der Opferhilfe übernommen, verfängt nicht.