10.6.3. 10.6.3.1. Einen Auslagenersatz für persönliche Aufwendungen der Privatklägerschaft sieht die StPO nicht explizit vor. Nachdem mit den ausgewiesenen Kosten für persönliche Aufwendungen von Fr. 49.20 (Reisekosten zu den Einvernahmen, act. 1866 ff.) kein hoher Aufwand ausgewiesen ist, die den Rahmen dessen überschreitet, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung persönlicher Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat, ist hier für die persönlichen Aufwendungen der Privatklägerin kein Ersatz geschuldet (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 6B_672/2021 vom 15. Mai 2023 E. 5.3.1).