sache und Verurteilung des Täters beigetragen hat; bei komplexen, nicht leicht überschaubaren Straffällen, an deren gründlicher Untersuchung und gerichtlicher Beurteilung der Kläger ein erhebliches Interesse hatte; oder wenn der Beizug eines Anwalts im Hinblick auf die sich stellenden, nicht einfachen rechtlichen Fragen gerechtfertigt erschien (Urteile des Bundesgerichts 6B_741/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 7.2.2; 6B_226/2017 vom 10. Juli 2017 E. 4.3.1 mit Hinweisen; YVONA GRIESSER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 1b zu Art. 433 StPO).