10.6. 10.6.1. Die Vorinstanz (E. 10.4 S. 38) sprach der Privatklägerin zulasten des Beschuldigten einen Schadenersatz von Fr. 770.35 insbesondere für die Aufwendungen ihres Anwalts zu. Der Beschuldigte bringt dagegen vor, es handle sich um einen Bagatellfall und der Beizug eines Anwalts sei nicht notwendig gewesen. Ferner sei der angefallene anwaltliche Aufwand von 4.83 Stunden vollumfänglich über die Opferhilfe bezahlt worden. Die Reisekosten (der Privatklägerin) von Fr. 49.20 würden bestritten. Diese seien nicht belegt (Berufungsbegründung S. 22 Rz. 642 ff.; Plädoyer S. 22 f.).