10.5.4. Die ausgestandene Haft (90 Tage) und die Einschränkung der persönlichen Freiheit (33 Tage) wurden auf die Geldstrafe angerechnet (E. 7.7 hiervor). Für die Anrechnung ist keine Tatidentität erforderlich (Urteil des Bundesgerichts 6B_747/2016 vom 27. Oktober 2016 E. 3.5.1). Ferner setzt die Anrechnung auch nicht die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe voraus. Damit hat ein Realausgleich stattgefunden (Art. 431 Abs. 3 StPO). Ein Anspruch auf Genugtuung ist weder nach der StPO noch nach Art. 5 Ziff. 5 EMRK geschuldet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_747/2016 vom 27. Oktober 2016 E. 3.6.1).