10.5.3.3. Gegen den Beschuldigten wurden ab 23. Juni 2022 während 97 Tagen Ersatzmassnahmen in Form eines Annäherungs-, Kontakt- und Rayonverbots, eines Waffentrageverbots und einer Schriftensperre verfügt (act. 612 ff.). Inwiefern diese im Zeitpunkt ihrer Anordnung gesetzwidrig gewesen sein sollen, ist nicht ersichtlich und legt der Beschuldigte auch - 34 - nicht substanziiert dar. Es kann auf den Entscheid der Beschwerdekammer des Obergerichts vom 23. Juni 2022 verwiesen werden.