Soweit der Beschuldigte auf einen während der Haft erlittenen Herzinfarkt und andere gesundheitliche Beschwerden hinweist, ist festzuhalten, dass der Kausalzusammenhang zwischen dieser Erkrankung und der Haft nicht ausgewiesen ist ("Post-hoc-ergo-propter- hoc"-Fehlschluss) und der Beschuldigte nicht ansatzweise substanziiert sowie mit Beweisen untermauert darlegt, inwiefern ihm eine angemessene Behandlung seiner Leiden verwehrt worden war. Eine Verletzung von Art. 3 EMRK ist daher zu verneinen (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 6B_882/2021 vom 12. November 2021 E. 4.3.3).