Ebenso wenig ist ersichtlich, inwiefern der Beschuldigte während der Haft erniedrigender oder unmenschlicher Behandlung ausgesetzt gewesen sein soll (vgl. Plädoyer S. 28 f.). Soweit der Beschuldigte auf einen während der Haft erlittenen Herzinfarkt und andere gesundheitliche Beschwerden hinweist, ist festzuhalten, dass der Kausalzusammenhang zwischen dieser Erkrankung und der Haft nicht ausgewiesen ist ("Post-hoc-ergo-propter- hoc"-Fehlschluss) und der Beschuldigte nicht ansatzweise substanziiert sowie mit Beweisen untermauert darlegt, inwiefern ihm eine angemessene Behandlung seiner Leiden verwehrt worden war.