Ferner erscheint diese Haft auch mit Blick darauf, dass die italienische Botschaft entgegen dem Wunsch des Beschuldigten (act. 184) nicht informiert worden war, nicht als rechtswidrig (vgl. Plädoyer S. 22). Es ist nicht ausgewiesen, dass der Beschuldigte, der auch Schweizer ist, der Aufforderung der Staatsanwaltschaft, ein derartiges Schreiben vorzubereiten (act. 349), nachgekommen ist. Ebenso wenig ist ersichtlich, inwiefern der Beschuldigte während der Haft erniedrigender oder unmenschlicher Behandlung ausgesetzt gewesen sein soll (vgl. Plädoyer S. 28 f.).