Dem Beschuldigten kann nicht gefolgt werden (Berufungsbegründung S. 7 Rz. 186 ff.), dass die Untersuchungshaft bereits ab dem 27. April 2022 mit Regelung der Scheidungsfolgen gesetzwidrig wurde, zumal dies allein auch nicht dazu führt, dass die Ausführungsgefahr für eine schwere Straftat nicht mehr ausgewiesen war. Ferner erscheint diese Haft auch mit Blick darauf, dass die italienische Botschaft entgegen dem Wunsch des Beschuldigten (act. 184) nicht informiert worden war, nicht als rechtswidrig (vgl. Plädoyer S. 22).