Die Beschwerdekammer des Obergerichts erachtete mit Urteil vom 23. Juni 2022 angesichts des Gefährlichkeitsgutachtens vom 30. Mai 2022 Ersatzmassnahmen als hinreichend (act. 612 ff.). Auch wenn die Fortsetzung der Haft damit ab Eingang des Gutachtens (31. Mai 2022, act. 67) nicht mehr begründet erschien, ist die Haft bis zum Haftentlassungsentscheid durch die Beschwerdekammer des Obergerichts, dem keine aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 387 StPO), nicht rechtswidrig (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_433/2023 vom 25. März 2024 E. 1.2.2 e contrario). Dem Beschuldigten kann nicht gefolgt werden (Berufungsbegründung S. 7 Rz.