wurden dabei geprüft: Es ist festzuhalten, dass aufgrund der Drohungen (vgl. Anklagesachverhalt Ziff. 2; vgl. auch E. 10.2.3 hiervor) ein dringender Tatverdacht für ein schweres Verbrechen bestand und die angeordnete Untersuchungshaft damit keine rechtswidrige Zwangsmassnahme darstellt. Am 27. April 2022 stellte der Beschuldigte ein Haftentlassungsgesuch, welches das Zwangsmassnahmengericht mit Verfügung vom 6. Mai 2022 abwies (act. 463 ff.). Die Beschwerdekammer des Obergerichts erachtete mit Urteil vom 23. Juni 2022 angesichts des Gefährlichkeitsgutachtens vom 30. Mai 2022 Ersatzmassnahmen als hinreichend (act.