1018 ff.) nicht zu beanstanden ist. Die Verhaftung des Beschuldigten vom 7. bis 8. Februar 2022 war somit nicht rechtswidrig. Ebenso wenig ist ersichtlich, inwiefern der während dieser Haft durchführte Transport illegal gewesen sein soll. Zur Erfüllung von Staatsaufgaben können nämlich durchaus Private hinzugezogen werden. Selbst wenn dem nicht so wäre, ist nicht ersichtlich, weshalb dem Beschuldigten deshalb eine Entschädigung zugesprochen werden sollte. Denn aufgrund der Art und Weise dieses Transports (vgl. Protokoll der obergerichtlichen Hauptverhandlung S. 10), der sicherlich keinen Verstoss gegen das Folterverbot (Art. 3 EMRK) darstellt, rechtfertigt sich dies nicht.