meidlich ist, und dass die Gesundheit und das Wohlergehen der Personen in Anbetracht der praktischen Erfordernisse der Inhaftierung angemessen gewährleistet sind (BGE 147 IV 55 E. 2.5.1; 140 I 246 E. 2.4.1; 140 I 125 E. 3.5 m.w.H.; Urteil des EGMR Kudla gegen Polen vom 26. Oktober 2000 [Nr. 30210/96] § 94). Bei der Beurteilung der Haftbedingungen unter Art. 3 EMRK sind die kumulativen Auswirkungen der Haftbedingungen, die Strenge der Massnahme, ihre Dauer, ihr Ziel und ihre Folgen für den Betroffenen zu berücksichtigen (Urteil des EGMR Piechowicz gegen Polen vom 17. April 2012 [Nr. 20071/07] § 163 m.w.H.). Ob eine konkrete Behandlung eines Gefangenen mit der Absicht erfolgt, das Opfer zu